RADIOAKTIVE STOFFE UND WEITERE WASSERGEFÄHRDENDE STOFFE
Nach dem § 2 (2) der TrinkwV kann die zuständige Behörde (Gesundheitsamt) die Untersuchungen radioaktiver und weiterer wassergefährdender Stoffe verlangen, soweit eine akute Gefährdung vermutet werden kann: "Andere als in der Anlage 2 aufgeführte Stoffe und radioaktive Stoffe darf das Trinkwasser nicht in Konzentrationen enthalten, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen". (...)